Unsere Rechtsgebiete

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Grundsätzlich vertreten wir Sie vor Gerichten und Behörden in allen Rechtsangelegenheiten. Folgende Rechtsgebiete sind unsere Fachgebiete:

  1. Sie möchten ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kaufen, verkaufen oder schenken? Oder eine ganze Landwirtschaft übergeben? Oder Sie wünschen eine detaillierte Vertragsprüfung?

    Da gilt es Vieles zu beachten – etwa die Themen der Erschließung, Lasten(-freistellung), nicht im Grundbuch eingetragener Rechte (z. B. Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte, Bauabstandsnachsichten), Regelung von Vorkaufsrechten, Belastungs- und Veräußerungsverboten, Wohn- oder Wohnungsgebrauchsrechten, welche Informationen und Unterlagen sollten Sie unbedingt erhalten?

    Durch unsere langjährige Expertise und unser Faible für diese Materien wissen wir genau, worauf es zu achten gilt.

    Wir arbeiten rasch und effizient, mit höchster Sorgfalt und wohlüberlegt. Unsere Verträge (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Übergabevertrag) sind an den konkreten Einzelfall angepasst, damit Ihnen spätere Unsicherheiten und Diskussionen erspart bleiben.

    Die einzelnen Schritte sind uns bestens vertraut – Vertragserrichtung, Treuhandschaft, Grundverkehr, Übergabe, Grundbuch, Berechnen und Abführen der Steuern und Gebühren; wir bieten die gesamte Palette, transparent, nachvollziehbar und zu einem angemessenen Pauschalpreis.

  2. Wir kennen beide Seiten – Bauträger und Käufer – und die Vorgaben des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG).

    Der Bauträger hat bei Ausgestaltung des Bauträgervertrages viele gesetzliche Vorgaben einzuhalten und eine Fülle an Unterlagen bereit zu stellen. Wir begleiten und beraten Sie von der Baubewilligung an über die Ausformulierung der vorzulegenden Unterlagen, das Kaufanbot, den Vorvertrag, den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag, die Baufortschrittsmeldungen und das Abrufen der Raten bis zum Abschluss des Gesamtprojekts.

    Die umfangreichen Regelungen im Bauträgervertrag (insbesondere zu Ratenplan, Bauetappen, Fertigstellung und Übergabe, treuhändiger Abwicklung, Haftrücklass, Bankgarantie, Gewährleistung, Vertragsrücktritt) und die umfangreichen Unterlagen (etwa Pläne, Baubeschreibung und Ausstattungsliste, Energieausweis, Parifizierungsgutachten, Gemeinschaftsordnung) können durchaus verwirren. Wir bewahren den Überblick, prüfen im Detail, klären auf, fassen Ihnen die notwendigen Änderungen bzw Ergänzungen zusammen und reklamieren diese auch für Sie im direkten Kontakt mit dem Vertragsverfasser in den Vertrag hinein.

  3. Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte, Bauverbot – wir kümmern uns darum, dass Ihr Recht als Dienstbarkeitsrecht richtig und unmissverständlich vereinbart und im Grundbuch eingetragen ist. Auch beim Formulieren von Bauabstandsnachsichtsvereinbarungen sind wir Ihnen gerne behilflich.

    Möchten Sie Ihr Grundstück teilen, dann benötigen Sie eine Vermessungsurkunde – wir stellen den Kontakt zum Vermessungsbüro her, holen die Teilungsbewilligungen bei den zuständigen Behörden ein und führen die Vermessungsurkunde im Grundbuch durch.

    Möchten Sie Ihr Wohnhaus in mehrere Wohnungen unterteilen, dann benötigen Sie ein sog Nutzwert-/Parifizierungsgutachten und eine vertragliche Grundlage, mit der Wohnungseigentum geschaffen bzw vereinbart wird – wir stellen den Kontakt zum Sachverständigen her, formulieren das Wohnungseigentumsstatut bzw den Wohnungseigentumsvertrag aus und setzen Gutachten sowie Vertrag im Grundbuch um.

  4. Wir sehen uns als kompetente Ansprechpartner sowohl für Vermieter- als auch für Mieterseite.

    Gerade bei Räumlichkeiten, die unter das Mietrechtsgesetz fallen, ist eine sorgfältige Formulierung der Mietdauer unerlässlich.

    Beim Verfassen von Pachtverträgen sind die zwingenden Vorschriften des Landpachtgesetzes zu beachten.

    Schlampige, von Laien ausformulierte Bestandverträge führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.

    Gerne unterstützen wir Sie dabei, Mietzinsrückstände oder offene Pachtzinsforderungen einbringlich zu machen, gegen den Mieter eine Räumungsklage einzubringen und die Räumung mittels Räumungsexekution durchzusetzen.

  5. Es ist gut und wichtig, sich Gedanken zu machen, wie es nach dem Tod weitergeht und sich früh genug damit auseinander zu setzen, wer die Erben wären, wenn man nichts regelt (gesetzliche Erbfolge), und wen man sich eigentlich als Erben wünscht. Wir beraten Sie gerne, wenn es darum geht, wie Sie letztwillig über Ihr Vermögen mittels Testaments, Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall verfügen und für Ihre Erben vorsorgen können.

    Wir bieten aber auch dann unsere Unterstützung, wenn es darum geht, Ihre Ansprüche als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter im Verlassenschaftsverfahren durchzusetzen.

    Und wir kümmern uns um die Formalitäten, die es zu bewältigen gilt, damit im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens unberücksichtigt gebliebenes Vermögen – im Nachhinein – der rechtmäßige Erbe erhält.

  6. Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ist es möglich, für bestimmte Angelegenheiten eine oder mehrere Vertrauenspersonen vorzusehen, die dann, wenn man selber nicht mehr entscheidungsfähig ist, die Entscheidungen trifft und die Angelegenheiten für den Vollmachtgeber besorgt.

    Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, die die Möglichkeit bietet, als künftige Patientin/künftiger Patient vorab bestimmte medizinische Behandlungen (in der Regel lebensverlängernde Maßnahmen) – verbindlich – abzulehnen, sollte man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig sein (etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit).

    Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zur Verfügung; wir gehen auf Ihre persönlichen Anliegen und Ängste ein und berücksichtigen diese bei der Ausformulierung.

  7. Bei der Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen stehen wir Ihnen kompetent zur Seite; sowohl außergerichtlich als auch in einem Gerichtsprozess.

    Was tun, wenn es kracht?

    Wir übernehmen es, den Schaden richtig und vollständig zu beziffern, sämtliche Unterlagen zu sammeln, die richtigen Fragen zu stellen – und helfen dabei, die Nerven zu behalten.

    Wir führen die Verhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und scheuen uns nicht davor, Ihre Ansprüche klagsweise durchzusetzen.

    Auch im Falle eines Verkehrsunfalles im Ausland oder eines Verkehrsunfalles mit einem nicht österreichischen Verkehrsteilnehmer beurteilen wir verlässlich, bei wem und wo die Ansprüche geltend zu machen sind.

  8. Sie haben einen Kunden, der nicht zahlt?
    Jemanden, der auf Ihrem Grundstück parkt?
    Einen Nachbarn, der wiederholt Störungshandlungen setzt?
    Oder jemanden, der Sie an der Ausübung Ihres Rechts hindert?

    Wir verschaffen Ihnen einen durchsetzbaren Titel und treiben Ihre Forderungen rasch, effizient und hartnäckig im Exekutionswege ein. Wir kümmern uns auch um die unangenehmen Dinge wie Gehalts- und Fahrnisexekution und wissen, wie wir Ihre Ansprüche selbst bei Schuldnern, die untergetaucht sind, durchsetzen können.

  9. Im Zuge der Gründung eines Unternehmens stellt sich für Sie die Frage, in welcher Rechtsform Sie das Unternehmen betreiben wollen. Neben einem Einzelunternehmen kommen hier insbesondere eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine offene Gesellschaft (OG) und eine Kommanditgesellschaft (KG) in Frage. Dabei spielen neben steuerlichen Aspekten insbesondere auch haftungsrechtliche Aspekte eine Rolle. Gerne beraten wir Sie – in Kooperation mit Ihrem Steuerberater – hinsichtlich der für Sie optimalen Unternehmensform und erstellen in weiterer Folge die entsprechenden Gesellschaftsverträge und erledigen für Sie die Firmenbucheintragung.

    Auch für Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen, Bestellung und Abberufung eines Prokuristen, Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen stehen wir gerne zur Verfügung.

    Im Falle des Kaufs eines Unternehmens stellt sich die Frage, ob dies in Form des Kaufs der Vermögenswerte (Asset Deal) oder in Form des Erwerbs der Gesellschaftsanteile (Share Deal) erfolgen soll. Auch hier stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

    Schließlich erstellen wir für Sie auch die notwendigen Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit Umgründungen, insbesondere nach dem Umgründungssteuergesetz (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung, Spaltung).

  10. Das Wettbewerbsrecht ist ein sehr dynamisches Rechtsgebiet, welches vorwiegend von der Judikatur geprägt wird. Gerne unterstützen wir Sie im gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowie zu deren Abwehr und sorgen damit für Ihr Unternehmen für einen fairen Wettbewerb.

    Wenn sie eine Marke schützen wollen, so ist von Ihnen zunächst die Entscheidung zu treffen, für welche Waren- und Dienstleistungsklassen nach der sogenannten Klassifikation von Nizza Sie die Marke anmelden wollen.

    Daneben ist die Entscheidung zu treffen, ob sich der Schutzbereich lediglich auf Österreich, den EU-Raum oder auch auf andere Staaten beziehen soll.

    Gerne melden wir für Sie – auf Wunsch nach vorangehender Ähnlichkeitsrecherche – eine nationale Marke beim österreichischen Patentamt oder eine Unionsmarke beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante an oder sorgen auf der Grundlage einer Basismarke (nationale Marke, Unionsmarke) um Weiterleitung auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, etwa wenn der Wunsch besteht, den Schutzbereich auch auf die Schweiz und Liechtenstein auszudehnen.

    Wenn Sie über eine ältere Marke verfügen, bei welcher Verwechslungsgefahr zu einer neu einzutragenden Marke besteht, so kann innerhalb einer 3-monatigen-Frist Widerspruch beim Österreichischen Patentamt oder bei der EUIPO und in weiterer Folge ein Nichtigkeitsantrag eingebracht werden. Auch in diesen Verfahren und im anschließenden Rechtsmittelverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  11. Als Kanzlei mit einem Nahebezug zur Landwirtschaft (RA Josef Lercher hat bäuerliche Wurzeln) stehen wir Ihnen in sämtlichen Bereichen des Agrarrechts gerne zur Verfügung.

    Insbesondere im Grundverkehrsrecht verfügen wir über eine besondere Expertise. Gerne prüfen wir für Sie, ob der von Ihnen angestrebte Rechtserwerb einer grunderwerbsbehördlichen Genehmigung bedarf und welcher. Wir setzen uns mit den Voraussetzungen im Detail auseinander und schätzen vorab die Aussichten einer Genehmigung seitens der Grundverkehrsbehörde ein. Im Falle des Versagens der Genehmigung bringen wir für Sie – bei entsprechenden Erfolgsaussichten – eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und allenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde ein.

    Bei Errichtung eines Betriebsgebäudes ist neben einer Baugenehmigung auch eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung erforderlich; bei Projekten mit besonders hohen Umweltauswirkungen wird zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. In den entsprechenden behördlichen Verfahren stehen wir sowohl möglichen Antragstellern als auch betroffenen Nachbarn mit Rat und Tat zur Seite.

  12. Wir verstehen uns als Ansprechpartner für Rechtsfragen aller Art gegenüber kleineren und mittelgroßen Gemeinden, welche über keine eigene Rechtsabteilung verfügen.

    Das Raumplanungsrecht gehört zu unseren Spezialgebieten. Als einige der wenigen Kanzleien verfügen wir über die notwendige Expertise für die Erstellung von sogenannten Raumplanungsverträgen (Vertragsraumordnung), deren Abschluss der Vorarlberger Gesetzgeber seit der Raumplanungsgesetznovelle LGBl Nr. 28/2011 möglich machte.

    Sollten Sie Schwierigkeiten bei Erlangen einer Baubewilligung haben, so stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite. Spiegelbildlich vertreten wir auch Nachbarn in Baubewilligungsverfahren und erheben für diese fristgerecht entsprechende Einwendungen und begleiten sie im weiteren Rechtsmittelverfahren (Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, Verfassungsgerichtshofbeschwerde, Revision an den Verwaltungsgerichtshof).

  13. Eine Ehe zu schließen, eine Partnerschaft einzugehen und eine Familie zu gründen – all das sollte von Nichts getrübt werden. Aber trotz aller Emotionen gilt es, rational zu bleiben. Und das ist einfacher, wenn beide Seiten noch davon ausgehen, eine Trennung sei völlig ausgeschlossen, als zu einem Zeitpunkt, zu dem es schon an der Gesprächsbereitschaft scheitert.

    Wie lässt sich Streit vermeiden, was kann vorab geregelt werden, um gemeinsam vorzusorgen, dass zermürbende Streitereien gar nicht erst möglich sind?

    Wir gehen auf Ihre Lebensumstände ein und erarbeiten mit Ihnen und Ihrem Partner/Ihrer Partnerin gemeinsam eine Lösung in Form eines Ehevertrags oder Lebenspartnerschaftsvertrags.

    Und wenn es nun doch sein sollte, dass an eine Ehescheidung oder Trennung nie gedacht wurde, sie aber die bessere Lösung ist, dann begleiten wir Sie durch diese schwierige Zeit.

    Wir rechnen nach, was Ihnen zusteht, holen die Karten auf den Tisch und helfen Ihnen, berechtigte Ansprüche etwa auf Unterhalt und Ausgleichszahlung durchzusetzen.

    Für Rosenkriege sind wir allerdings nicht die richtigen; das passt mit unserer Wertehaltung nicht zusammen.

    Wir arbeiten zukunftsorientiert, erarbeiten Lösungen (etwa in Form einer Ehescheidungsvereinbarung). Dabei steht bei uns das Kindeswohl – gerade bei den Themen Obsorge und Kontaktrecht – an oberster Stelle; deshalb setzen wir uns für eine gute Gesprächsbasis der Eltern ein.

  14. RA Josef Lercher ist Aufsichtsratsvorsitzender einer Bank. Somit sind wir mit Rechtsproblemen, welche eine Bank beschäftigen, gut vertraut. Gerne bringen wir für Banken Kredit- und Hypothekarklagen ein und sorgen für eine effiziente Einbringlichmachung ihrer offenen Kredit- und Darlehensforderungen. In Bankhaftungsprozessen stehen wir Banken im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens unterstützend zur Seite.

    Selbstverständlich sehen wir uns aber auch als Ansprechpartner für Bankkunden. Wir prüfen für Sie Kredit- und Pfandurkunden, ob sie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (zB Verbraucherkreditgesetz, Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz) entsprechen.

    Im Falle des Vorliegens einer Fehlberatung durch eine Bank machen wir für Sie Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend.

  15. Auch wenn unsere Kanzlei regional verankert ist, so blicken wir doch stets über den Tellerrand hinaus – nahezu jedes rechtliche Problem hat heutzutage auch eine europarechtliche Dimension.

    Wir sind nicht nur mit den einschlägigen materiellen Vorschriften vertraut, sondern begleiten Sie auch in den einschlägigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, insbesondere in sogenannten Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267 AEU-Vertrag, sollte ein Gericht eine Frage über die Auslegung des Rechts der Europäischen Union an den Europäischen Gerichtshof herantragen.

    Ist der nationale Instanzenzug ausgeschöpft, bleibt in vielen Fällen nur noch die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg anzurufen. Auch hierzu stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite.

    Eine besondere Expertise unserer Kanzlei besteht im Bereich des Kernenergierechts – hier haben wir bereits in der Vergangenheit Gebietskörperschaften im Rahmen des Verfassens von Stellungnahmen sowie von Rechtsgutachten unterstützt.

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Wir helfen Ihnen gerne weiter.