Grundverkehr und Gemeinden

recht fachlich

Die Grundverkehrsgesetznovelle LGBl Nr 5/2019, welche am 01.03.2019 in Kraft trat, enthält eine Reihe von Begünstigungen für Gemeinden, welche ein Grundstück erwerben wollen. Von dieser Möglichkeit wird bislang von Gemeinden unseres Erachtens noch zu wenig Gebrauch gemacht. Konkret ergeben sich nachstehende Begünstigungen:

1. Bei Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch eine Gemeinde kommt die sogenannte Interessentenregelung, also die öffentliche Bekanntmachung des Rechtserwerbs und das Versagen der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung, wenn ein Landwirt, dessen Betrieb einer Aufstockung bedarf, Interesse zeigt, erst bei einem Rechtserwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einer Fläche von 2.000 m² oder mehr (statt wie bei anderen von 1.000 m²) zur Anwendung (§ 5 Abs 5 lit a Vlbg GVG).

Dies ermöglicht demzufolge einen erleichterten Rechtserwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Gemeinden bis zu einer Fläche von 2.000 m².

2. Bei einem Rechtserwerb zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben, zum Zwecke des Wohnbaus sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen – es muss betont werden, dass in jenen Fällen es keiner Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens (sogenannte Interessentenregelung) bedarf – bedarf es im Falle eines Rechtserwerbs durch eine Gemeinde keiner Interessensabwägung, wonach das Interesse an der neuen Verwendung dem Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstücks überwiegt, sofern der beabsichtigte Zweck innerhalb von 7 Jahren realisiert werden soll (§ 6 Abs 1 lit c Vlbg GVG).

Bei einem Rechtserwerb zur Erfüllung der eben genannten öffentlichen Interessen ist bei der Beurteilung der Gegenleistung darauf Bedacht zu nehmen, dass das betroffene Grundstück innerhalb absehbarer Zeit einer anderen Verwendung zugeführt werden soll, was mit einer Wertsteigerung des Grundstücks verbunden sein kann. Die geänderte Verwendung, zum Beispiel als Bauland, ist in jenem Fall bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit des Preises mitzuberücksichtigen (§ 6 Abs 2 lit b Vlbg GVG).

Dies bedeutet, dass eine Gemeinde ein Grundstück in jenem Fall zu einem Kaufpreis erwerben kann, welcher den ortüblichen Preis von landwirtschaftlichen Flächen erheblich überschreitet.

3. Im Falle des Rechtserwerbs von – unbebauten – Baugrundstücken wird von der Grundverkehrsbehörde die Bestätigung der sogenannten Bebauungserklärung versagt, wenn der Rechtserwerber bereits Eigentümer von unbebauten Bauflächen in einem 5 Hektar übersteigenden Ausmaß ist. (§ 15 a Abs 4 Vlbg GVG).

Diese 5-Hektar-Obergrenze gilt im Falle des Rechtserwerbs durch eine Gemeinde nicht. (§ 15 a Abs 5 lit a Vlbg GVG).

Zusammenfassend bildet gerade die Bestimmung des § 6 Abs 1 lit c des Vlbg GVG eine erleichterte Möglichkeit für Gemeinden, landwirtschaftliche Grundstücksflächen zu erwerben. Dabei muss im Genehmigungsantrag allerdings hinreichend klar und nachvollziehbar dargelegt werden, dass der Rechtserwerb zur Realisierung des in jener Gesetzesbestimmung beabsichtigten Zweckes (öffentliche, gemeinnützige oder kulturelle Aufgabe, Zwecke des Wohnbaus, zB gemeinnütziger Wohnbau) innerhalb von 7 Jahren erfolgen wird.

Gerne stehen wir Ihnen für das Verfassen eines Kaufvertrags sowie des Grundverkehrsgesuchs zur Verfügung.

Weitere Beiträge
  • kurz & verständlich

    Krank vor Dienstantritt – muss der Arbeitgeber dennoch zahlen?

    Mehr lesen