Krank vor Dienstantritt – muss der Arbeitgeber dennoch zahlen?

kurz & verständlich

Ein Arbeitnehmer, der an der Leistung seiner Arbeit durch Krankheit verhindert ist, behält in der Regel seinen Anspruch auf sein Arbeitsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen.

Dieser sogenannte Entgeltfortzahlungsanspruch ist allerdings an den vorherigen Antritt des Dienstes geknüpft.

Maßgeblich für diesen „Dienstantritt“ ist jener Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags erstmals aufnimmt.

Kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht dann, wenn die Dienstverhinderung, die entweder auf einer Krankheit oder einem Unglücksfall beruhen muss, bereits früher eintritt. Es ist auch nicht ab dem Zeitpunkt des geplanten Beginns des Arbeitsverhältnisses das Entgelt fortzuzahlen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer am Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme einen Unfall hat.

Wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, so steht es dem Arbeitgeber zudem offen, ohne Angabe von Gründen vom Arbeitsvertrag zurückzutreten.

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