Scheidungsunterhalt

kurz & verständlich
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Ist im Falle einer Scheidung eine eivernehmliche Lösung nicht möglich, so hat das Gericht festzustellen, wen das Verschulden am Scheitern der Ehe zukommt, ob beide für schuldig zu erklären sind oder wessen Schuld schwerer wiegt.

Es gilt drei Arten an Unterhalt zu unterscheiden:

 1. Verschuldensunterhalt:

Derjenige Ehegatte, der laut Urteil allein oder überwiegend schuldig ist, hat dem anderen den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Der Richtwert für diesen Unterhalt beträgt 33% des Nettoeinkommens des Verpflichteten.

Erzielt der Unterhaltsberechtigte allerdings ein Eigeneinkommen dann beträgt der Richtwert für den Unterhaltsanspruch 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens (jedoch maximal 33% des Einkommens des Verpflichteten).

Für jedes Kind, für das der Unterhaltsverpflichtete ebenfalls Unterhalt zu bezahlen hat, sind 3 bis 4 Prozentpunkte abzuziehen.

Den Unterhaltsberechtigten trifft eine Erwerbsobliegenheit – er ist auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit „anzuspannen“. Im Streitfall wird diesbezüglich ein berufskundliches Gutachten eingeholt, das Auskunft darüber geben soll, welche Chancen der Unterhaltsberechtigte am Arbeitsmarkt haben würde und welches Einkommen er erzielen könnte; das Gericht kann dann diese fiktiven Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung (den Unterhalt mindernd) berücksichtigen. Dies gibt dem Unterhaltsverpflichteten eine Möglichkeit, die Erwerbslosigkeit des Unterhaltsberechtigten in Frage zu stellen.

Beim Unterhalt aufgrund einer Scheidung aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des anderen Ehegatten hat der Unterhaltsberechtigte die Vermögenssubstanz nur dann heranzuziehen, wenn der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten oder seine anderen Sorgepflichten gefährdet wären.

 

2. Billigkeitsunterhalt:

Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, kann das Gericht einen so genannten „Billigkeitsunterhalt“ zusprechen.

Dies erfolgt dann und insoweit als der Zuspruch mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht.

Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden.

Der Richtwert beträgt in der Praxis 10 bis 15% des Nettoeinkommens des Verpflichteten.

Auch hier trifft den Unterhaltsberechtigten eine Erwerbsobliegenheit, wobei die Anspannung nicht nur auf zumutbare, sondern auf jede mögliche (wenn auch sonst unzumutbare) Erwerbstätigkeit erfolgt.

Beim Billigkeitsunterhalt muss der Bedürftige zunächst seine vorhandene Vermögenssubstanz verbrauchen, bevor er Unterhalt vom Anderen verlangen kann.

 

3. verschuldensunabhängiger Unterhalt:

Unabhängig von den Scheidungsgründen und vom Verschulden an der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch,

3.1.       

soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten – dann hat ihm der andere Ehegatte der sich eben nicht um das gemeinsame Kind kümmert (unabhängig vom Verschulden an der Scheidung) Unterhalt, der sich der Höhe nach an dem orientiert, welchen Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigte hat, zu zahlen.

Die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vom Gesetz vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Gericht hat eine Befristung auszusprechen, wobei das Gesetz vorsieht, dass eine Befristung auf längstens drei Jahre über das fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus vorgenommen wird und von einer Befristung nur dann abgesehen wird, wenn besondere Betreuungsbedürftigkeit vorliegt.

3.2.      

wenn sich ein Ehegatte während der Ehe aufgrund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes gewidmet hat und es jenem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten – etwa wegen mangelnder Erwerbsmöglichkeiten (aufgrund mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung), der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, des Alters oder der Gesundheit.

Die Höhe des verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs wird nach dem Lebensbedarf des Berechtigten bemessen und liegt im Rahmen zwischen 10 % und 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten.

Ein solcher verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, etwa weil auf der Seite der Unterhaltsberechtigten besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen wurden oder die Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt wurde.

Zusammenfassend ist die Frage des konkreten Unterhaltsanspruchs also von den Scheidungs-Faktoren abhängig. In der Praxis gibt es immer eine Vielzahl an Detailfragen, die mit diesen Ausführungen nicht abschließend beantwortet werden können. Es soll hier lediglich ein Überblick geschaffen werden. Bei Detailfragen stehen wir Ihnen aber gerne zur Verfügung.

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